- Jahresbilanz
- 1. Charakterisierung: Die durch § 242 I HGB vorgeschriebene Bilanz, die ein ⇡ Kaufmann für den Schluss eines Geschäftsjahres aufzustellen hat. In der J. sind sämtliche Gegenstände des ⇡ Anlagevermögens, ⇡ Umlaufvermögens, die ⇡ Schulden und ⇡ Rückstellungen sowie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten und als Saldo das ⇡ Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§§ 246, 247 HGB), ggf. können Bilanzierungshilfen in Anspruch genommen werden. Die J. ist eine in Form eines Kontos (⇡ Konten) geführte Geldrechnung, die auf der Sollseite (Aktiva) die Vermögensgegenstände und auf der Habenseite (Passiva) die auf das Vermögen gerichteten Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital) jeweils unter Berücksichtigung von Rechnungsabgrenzungsposten darstellt (⇡ Bilanz). Die J. hat den ⇡ Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.- Vgl. auch ⇡ Jahresabschluss. Sie muss ggf. geprüft (⇡ Jahresabschlussprüfung) und veröffentlicht (⇡ Publizität) werden. Nach dem ⇡ Maßgeblichkeitsprinzip ist die J. Grundlage für die aus ihr abzuleitende ⇡ Steuerbilanz (bes. bei nicht zur Publizität verpflichteten Unternehmen wird vielfach für beide Zwecke nur eine Bilanz erstellt).- 2. Zwecke: Form und Inhalt der J. hängen von den verfolgten Zwecken ab. In erster Linie sind die folgenden Bilanzzwecke zu unterscheiden: a) Informationszweck: Richtet sich zunächst auf die Selbstinformation des Kaufmanns über – wie der Gesetzgeber zumindest für Kapitalgesellschaften verlangt (§ 264 II HGB) – die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; bei Publizitätspflicht gehören zu den Informationsadressaten z.B. die Gläubiger, die Arbeitnehmer und bes. die ggf. nicht geschäftsführungsberechtigten Kapitaleigner; in Bezug auf letztere wird der Informationszweck zur Rechenschaftspflicht der Geschäftsführungsorgane.- b) Ergebnisfeststellungszweck: Mit der Feststellung der J. wird das Jahresergebnis (⇡ Jahresüberschuss, ⇡ Jahresfehlbetrag) und die Rechnungsgrundlage für die ⇡ Gewinnverwendung festgelegt.- c) Dokumentationszweck: Durch Dokumentation und Aufbewahrung (⇡ Aufbewahrungspflicht) soll Urkundenmaterial für mögliche Interessenkonflikte gesichert werden. Zur interessenausgerichteten Gestaltung der J. vgl. ⇡ Bilanzpolitik.- 3. Erstellung: a) Vorarbeiten: Die J. ist grundsätzlich eine Inventurbilanz (⇡ Bilanz), d.h. auf einer Inventur basierend. Zu dem Problem der körperlichen Bestandsaufnahme und zu den darauf zum Teil Rücksicht nehmenden Inventurformen vgl. ⇡ Inventur. Die Ergebnisse der Inventur (⇡ Inventar) gehen in die Buchführung ein. Die J. ist neben der ⇡ Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der rechnerische Abschluss der Konten der Buchführung. Zur Technik des Kontenabschlusses als vorbereitende Jahresabschlussmaßnahme vgl. ⇡ Hauptabschlussübersicht (HAÜ).- b) Aufstellung: Es sind immer drei Aufgaben zu lösen: (1) Die Bilanzierung dem Grunde nach, also die inhaltliche Bestimmung von Vermögen, Kapital, Rechnungsabgrenzungsposten.- Vgl. auch ⇡ Aktivierungspflicht, ⇡ Aktivierungswahlrecht, ⇡ Passivierungspflicht, ⇡ Passivierungswahlrecht. (2) Bilanzierung der Höhe nach, d.h. die Bewertung der Aktiva und Passiva; vgl. ⇡ Bewertung. (3) Gliederung der J.; vgl. ⇡ Bilanzgliederung.- 4. Aussagefähigkeit: ⇡ Bilanzanalyse.
Lexikon der Economics. 2013.